Statiker Bestandsimmobilien

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Dipl. Ing. Uwe Besecke LL.M
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listengeführter Tragwerksplaner und Bauvorlageberechtigter Ing. Kammer RLP
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Statiker Bestandsimmobilien

Bauplanung, Baustatik, Bauherrenberater, Baumängel, Schulungen, Gutachten
Veröffentlicht von Besecke in Bestandsimmobilien · Montag 02 Mär 2020
Statiker - Bestandsimmobilie Umbau Modernisierung
 
Immer mehr erwerben junge Familien Bestandsimmobilien aus den 70-iger und 80-iger Jahren oder führen diese im Familieneigentum weiter.
Natürlich entspricht die Raumaufteilung in den Bestandsimmobilien und deren Ausstattung nicht mehr den Bedürfnissen der jungen Generation von heute. Man darf nicht vergessen, dass der damalige Entwurf der Immobilie sich an die Bedürfnisse der damaligen Eigentümer gerichtet hat.
Kleine Räume, einfache Isolierverglasungen, Holzdecken oder fehlende Wärmedämmmaßnahmen sind nur einige Punkte.
Der Wunsch der Anpassung an die heutigen Lebensbedürfnisse ist groß und richtig.
 
Allerdings haben sich auch die technischen und gesetzlichen Bestimmungen geändert und sind zu beachten.
Dies betrifft besonders die statischen Rahmenbedingungen hinsichtlich Lastannahmen für Schnee, Wind und Nutzlasten.
 
Nicht umsonst hat der Gesetzgeber in der Landesbauordnung verfügt, dass beim Umbau und der Modernisierung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines listengeführten Statikers einzuholen ist.
 
§ 62 Nr. 10 LBauO RLP  tragende und nicht tragende Bauteile
 
   a) tragende oder aussteifende Bauteile im Innern von Gebäuden nach § 66 Abs. 1 mit Ausnahme von Kulturdenkmälern; die Bauherrin oder der Bauherr muss sich vor Baubeginn die Unbedenklichkeit der Maßnahme von einer Person nach § 66 Abs. 6 Satz 1 bestätigen lassen,
 
   b) nicht tragende oder nicht aussteifende Bauteile im Innern von Gebäuden, bei Gebäuden, die nicht unter § 66 Abs. 1 fallen, jedoch nur außerhalb von Rettungswegen; ausgenommen sind Kulturdenkmäler;
 
§ 66 Abs. 6 Satz 1 LBauO RLP
 
(6) Standsicherheitsnachweise für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklasse 3, müssen von Personen aufgestellt sein, die in einer von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen sind. In die Liste sind auf Antrag Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen einzutragen, die mindestens drei Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft haben. Die Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in Rheinland-Pfalz. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen und dort zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt sind, gilt § 64 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
 
Warum ist die Nachrechnung so wichtig?
Es ist deshalb so wichtig, weil die damaligen Statiker beim Bau der Bestandsimmobilie die damaligen gültigen Lastannahmen angesetzt und die tragenden Teile entsprechend ausgelegt haben.
Was sie nicht wissen konnten, dass neue Lasten wie Wärmedämmung, Solaranlagen oder Nutzlasten ca. 40 Jahre später auf das Bauwerk einwirken.
Allerdings sollen die tragenden Teile der Bestandsimmobilie auch heute die neuen Lasten aufnehmen können und der Gebrauchsfähigkeit (Durchbiegungen usw.) entsprechen.
 
Schon aus diesem Grund ist es notwendig, dass die tragenden Teile statisch nachgerechnet werden um die Standsicherheit der Bestandsimmobilie nicht zu gefährden.
Die Nachrechnung durch einen listengeführten Statiker sollte auch dann erfolgen, wenn man die Modernisierung in Eigenleistung durchführt.
Falsch wäre auch, den Baufirmen (z.B. Zimmerer, Dachdecker usw.) die Verantwortung für die Standsicherheit zu überlassen.
Verantwortlich für die Einhaltung der Standsicherheit und der Landesbauordnung ist der Eigentümer.
 
Beispiele aus unserer Baupraxis.
 
Bei einer Bestandsimmobilie ist der Dachstuhl nicht gedämmt. Dieser soll nach ENEV aufgerüstet und gleichzeitig soll eine PV-Anlage einschl. Solarthermie montiert werden.
Statische Berechnungen liegen nicht mehr vor. Eine Bestandsaufnahme der tragenden Dachkonstruktion zeigt, dass die Dachsparren eine Abmessung von 8/12 cm bei einer Dachneigung von ca. 40° haben. Die Auflagerpfetten sind 12/14 cm und die Holzstützen von 10/10 cm. Was der Eigentümer nicht bedacht hat, dass die neuen Lasten aus Dämmung und PV-Anlage über die Pfetten und Holzstützen bei einem Pfettendach in die Holzbalkendecke geleitet werden.
Gleichzeitig sollte eine neue große Dachgaube den Wohnbereich vergrößern.
Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass in den wenigsten Fällen ein Versagen der tragenden Teile sofort eintritt. Die Realität bei Überlastung ist aber, dass die tragenden Teile große Durchbiegungen ausgesetzt sind und es dadurch zu Rissen und Gebrauchseinschränkungen kommt.
Die Durchbiegungen werden sich über einen längeren Zeitraum vergrößern bis es vielleicht zum örtlichen Totalversagen kommt.
Die Nachrechnung zeigte, dass die Dachsparren die zulässige Durchbiegung bei weitem überschritten. Diese und die Auflagerpfetten mussten örtlich verstärkt werden.
 
Der größte Schwachpunkt war aber die Lasteintragung in den Holzbalkendecken. Weil diese im Bereich der Holzbalkenköpfe auch noch durch Fäulnis geschwächt waren, konnte ein Totalversagen nicht mehr ausgeschlossen werden. Die Holzbalkendecke samt Auflagerköpfen wurde saniert und verstärkt.
Die Nachrechnung entsprechend den Forderungen aus der Landesbauordnung hat also Sinn gemacht und vor einem späteren Schaden bewahrt.
 
Nicht anders ist es mit der Entfernung von Innenwänden. Dabei ist anzumerken, dass damalige Statiker auch eine 11,5 cm starke Innenwand als tragend und aussteifend ausgebildet haben. Auch wenn heutige Eigentümer nach dem Erwerb einer älteren Bestandsimmobilie dies nicht wahr haben wollen so sind die statischen Verhältnisse zu beachten und der Ist-Zustand fachtechnisch zu bewerten.
 
Beispiel aus der Baupraxis.
In einer Stadtvilla sollen mehrere kleine Räume zu einem großen Wohnzimmer vereint werden. Die 12 cm starken Innenwände sollen entfernt werden.
Was auf dem ersten Blick nicht sichtbar war, dass der damalige Statiker zur Verringerung der Stützweiten und damit zur Verkleinerung der Holzabmessungen bei der Holzbalkendecke diese Innenwände als tragend und aussteifend ausgebildet hat.
Bevor ein größerer Bauschaden eintreten konnte, haben wir die Decke nachgerechnet, Abfangträger vorgesehen und die Gebäudeaussteifung berechnet.
 
Natürlich kosten solche Nachrechnungen von tragenden Gebäudeteilen Geld. Die langjährig tätigen listengeführten Statiker wie wir, tragen eine hohe Verantwortung bei der Standsicherheit von Bestandgebäuden und deren Umbau und sollten angemessen vergütet werden.
Allerdings liegt die Verantwortung, ob ein Statiker beim Umbau oder Modernisierung beauftragt wird oder nicht, beim Eigentümer der Bestandsimmobilie.
 
Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei Ihren geplanten Baumaßnahmen.


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