Mangel Bauüberwachung

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Mangel Bauüberwachung

Bauplanung, Baustatik, Bauherrenberater, Baumängel, Schulungen, Gutachten
Veröffentlicht von Besecke in Werkvertrag · Samstag 15 Dez 2018
Wann ist die Pflicht zur Bauüberwachung aus einem Architektenvertrag mangelhaft
 
Eine Leistung ist immer dann mangelhaft, wenn eine Pflicht zur Bauüberwachung aus einem Vertragsverhältnis schuldhaft verletzt wird.
 
Der Umfang der Pflicht zur Bauüberwachung richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen und umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln der Baukunst und Technik und den einschlägigen Vorschriften sowie das Koordinieren der an dem Baugeschehen  fachlich Beteiligten.
 
Der mit der Objektüberwachung betraute Architekt ist zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, wenn sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben (BGH VII ZR 20/93).
 
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Architektenwerks.
 
Zur abnahmefähigen Herstellung des Architektenwerks gehören auch die Leistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI, soweit der Architektenvertrag diese umfasst. Eine Teilabnahme nach Abschluss der Leistungsphase 8 kann der Architekt nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung verlangen (BGH VII ZR 20/93).
 
 
Der die Bauaufsicht (Objektüberwachung) führende Architekt hat dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird.
 
Der Architekt ist dabei nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss allerdings die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden (BGH VII ZR 15/78).
 
Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (vgl. BGH VII ZR 50/84). Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben.
 
 
Der bauüberwachende Architekt muss die Baustelle und die dort tätigen Handwerker bei ihren Arbeiten gezielt überwachen und koordinieren, damit das Bauwerk frei von Mängeln und den planerischen Vorgaben entsprechend gebaut wird (OLG Düsseldorf I-5 U 135/14).
 
 
Bei auch nur einfachen, gängigen Tätigkeiten (i.S. handwerklicher Selbstverständlichkeiten), die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, sind zumindest Stichproben - auch hinsichtlich Auswahl des dabei tatsächlich eingesetzten Materials bzw. dessen Übereinstimmung mit den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses (vgl. OLG Dresden 10 U 736/07) - während und am Ende der Ausführung des jeweiligen Gewerks zu fordern.
 
Er ist dabei nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss allerdings die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch Kontrollen vergewissern, dass seine technischen, vom Bauvertrag getragenen, Anweisungen sachgerecht erledigt werden (OLG Dresden 10 U 141/08).
 
Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen gängigen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, muss der bauüberwachende Architekt grundsätzlich nicht im Einzelnen überwachen. Insoweit kann er sich zu einem gewissen Grade auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen (KG Berlin 24 U 29/05).
 
Der wegen seiner besonderen Fachkunde mit der Bauüberwachung betraute Architekt hat seine Kenntnisse auch vertragsgemäß dahingehend einzusetzen, dass er - zumindest stichprobenhaft - an Ort und Stelle überprüft, ob nicht nur die lediglich nach Papierform vorgesehene, sondern auch die tatsächliche konkrete Bauausführung durch die jeweiligen Lieferanten/Auftragnehmer (sowohl hinsichtlich der zum Einsatz kommenden Baustoffe/Materialien als auch hinsichtlich der konkreten Arbeitsweisen/Ausführungsarten) mit den Vorgaben der Planung und allen Planungsdetails (gemäß LV) vollständig übereinstimmt.
 
Der Architekt muss sein Augenmerk im Rahmen der ihm übertragenen Bauleitung/-überwachung insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten, Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten sowie vergleichbare Arbeiten gehören.
 
Solche Arbeiten müssen in besonderer, gesteigerter Weise vom Architekten beobachtet und überprüft werden (vgl. BGH BauR 2000, 1513; BauR 2001, 273). Dies gilt insbesondere auch bei Bewehrungs-/Betonierungsleistungen zur Herstellung einer "weißen Wanne“.
 
Allgemein gelten die Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten zu den Bauabschnitten bzw. Bauleistungen, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen und damit eine verstärkte Wahrnehmungs- und Überwachungstätigkeit des Architekten erfordern.
 
Dieser Ausführungsmangel stellt sich zugleich auch als Mangel der Objektüberwachung dar. Zwar haftet der Architekt dem Bauherrn neben dem Unternehmer nicht für jede Art von Ausführungsfehlern (vgl. Kniffka/Koeble a.a.O. 12. Teil Rdn. 734). Indes besteht aber bei Bauleistungen, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, eine erhöhte Überwachungspflicht. Besondere Sorgfalt bei der Bauüberwachung ist angezeigt bei der Ausführung eines Kellers/Tiefgarage als sog. „weiße Wanne“.
 
Zwar hat grundsätzlich der Auftraggeber eine unzureichende Bauüberwachung darzulegen und zu beweisen. Ihm kommen jedoch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute. Liegen Mängel des Bauwerks vor, die typischerweise entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2013, 1879 ff). Dann muss der Architekt den Anscheinsbeweis durch eine Darlegung einer hinreichenden Bauaufsicht, die er im Streitfall auch zu beweisen hat, entkräften, ehe es zur normalen Beweislastverteilung kommt, wonach der Bauherr die Pflichtverletzung (voll) zu beweisen hat (vgl. BGH NJW 2009, 582; NZBau 2002, 574; BB 1973, 1191; OLG Dresden BauR 2010, 1785; OLG Celle BauR 2010, 1613;).
 
Der bauüberwachende Architekt hat die Zuverlässigkeit und Qualität des ausführenden Unternehmers einzuschätzen und er kann die Einhaltung der erforderlichen Rahmenbedingungen und der Grundvoraussetzungen für das konkrete Gewerk überprüfen.
 
Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt muss die ihm übergebenen Pläne auf solche Mängel untersuchen, die nach den von ihm zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind (OLG Karlsruhe 8 U 151/15).
 
Der bauleitende bzw. bauüberwachende Architekt schuldet dem Besteller die Verwirklichung des plangerechten und mangelfreien Bauwerks. Dazu gehört auch in den durch die Aufgabe vorgegebenen Grenzen die Prüfung der ihm vorgelegten Pläne, ob diese geeignet sind, das Bauwerk mangelfrei entstehen zu lassen (BGHZ 179, 55 Rn. 38).
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Besteller in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Der bauaufsichtsführende Architekt kann seine Aufgabe, eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks herbeizuführen, nur auf der Grundlage mangelfreier Pläne sinnvoll wahrnehmen. Solche zu übergeben, liegt daher im eigenen Interesse des Bestellers. Überlässt er dem bauaufsichtsführenden Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er dieses Interesse i. S. eines Verschuldens gegen sich selbst. Nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB muss er sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen, weil er sich des Architekten zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat (BGHZ 179, 55 Rn. 30, 36; BGH BauR 2016, 1943, juris Rn. 14). Nichts anderes gilt, wenn die fraglichen Pläne nicht ein (eingetragener) Architekt, sondern eine sonstige vom Besteller beauftragte planende Person gefertigt hat.
 
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten an dem Bauwerkschaden nicht vernachlässigt, sondern muss unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden. Eine andere Beurteilung würde tendenziell dazu führen, dass der bauaufsichtsführende Architekt (nahezu) haftungsfrei wäre, was der Bedeutung seiner Verpflichtung nicht gerecht würde. Ein vollständiges Zurücktreten der Haftung des Aufsichtsführenden Architekten wird deshalb nur in seltenen Ausnahmefälle in Betracht kommen (BGHZ 179, 55 Rn. 39).

Siehe dazu auch unsere Inhouseschulungen (hier)


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