Energieausweis Gebäudeenergiegesetz

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Dipl. Ing. Uwe Besecke LL.M
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Energieausweis Gebäudeenergiegesetz

Bauplanung, Baustatik, Bauherrenberater, Baumängel, Schulungen, Gutachten
Veröffentlicht von Besecke in Bestandsimmobilien · Sonntag 06 Jun 2021
Tags: Energieausweis
Energieausweis nach dem Gebäudeenergiegesetz

Seit dem 1.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz in Kraft gesetzt worden. Gleichzeitig treten mit der Verkündung das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare – Energie – Wärmegesetz außer Kraft.
Er ist somit bei Neu- und Umbaumaßnahmen sowie Verkauf und Vermietung von Gebäuden geltendes Recht in Deutschland. Es bestehen entsprechende Bußgeldbestimmungen.
In dem neuen Gesetz geht es nicht nur darum, Energie in Gebäuden einzusparen. Es geht auch darum, erneuerbare Energien sinnvoll einzusetzen. Irgendwann werden die gesetzlichen Vorgaben von Dämmmaßnahmen an der beheizten Gebäudehülle nicht nur durch Dämmstoffe erreicht. Die Vorgaben aus den Referenzgebäuden und den KfW-Förderungen können nur noch durch den Einsatz von erneuerbarer Energien wirtschaftlich erzielt werden. In diesem Zusammenhang seien anteilige solare Warmwasser – und Heizwassererwärmungen zu nennen.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber zur Transparenz verfügt, dass bei Verkauf und Vermietung von Wohnungen und Gebäuden der Eigentümer oder Vermieter ein Energieausweis übergeben muss (§ 80 GEG). Des Weiteren gibt es die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§ 87 GEG).
Wird ein Gebäude neu gebaut oder an bestehende Gebäude Änderungen vorgenommen, ist ein Energiebedarfsausweis (§ 81 GEG) zu erstellen. Energieverbrauchsausweise sind unter § 82 GEG geregelt. Dabei ist zu beachten, dass bei den Verbrauchsdaten das gesamte Gebäude heranzuziehen ist und einen Zeitraum von 36 Monate einschl. Leerstände umfassen muss.

Grundsätzlich ist aber nach unseren Erfahrungen festzustellen, dass Energieverbrauchsausweise nur eine begrenzte subjektive Aussagekraft haben. Sie spiegeln nur das subjektive unterschiedliche Wohnverhalten der Eigentümer/Mieter wieder, was sich nicht vergleichen lässt. Jeder Mensch hat andere Wohnempfindungen hinsichtlich Wärme und Warmwasserverbrauch.
Einen objektiven Wärmedarf des Gebäudes, unabhängig welcher Eigentümer/Mieter die Räume bewohnt, liefert nur der Energiebedarfsausweis. Gleichzeitig stellt aber auch der Energiebedarfsausweis einen höhen Anspruch an den Aussteller. Dazu ist unbedingt eine bautechnische Ausbildung mit entsprechender Berufserfahrung notwendig.
Warum dies beim Energiebedarfsausweis notwendig ist, wollen wir mit unserem Beitrag beleuchten.

Die richtige und vollständige Erfassung und Ausstellung eines Energiebedarfsausweises nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz ist komplex und umfasst auch viele bautechnische Detailpunkte. Welche Schritte sind im Einzelnen zu machen?
  1. Erfassung des Ist-Gebäudezustandes aller wärmeabstrahlenden Flächen nach Länge, Breite und Höhe entsprechend den Himmelsrichtungen. Entsprechend ist der Ist-Aufbau der Materialstärken und Materialsorten zu bewerten und die Berechnung des U-Wertes des Gebäudeteiles vorzunehmen. Mit den entsprechenden Raumflächen, Raumvolumen und Heizgeräten ist der Wärmebedarf des Ist-Zustandes zu berechnen. Mit der Berechnung werden die Wärmeverluste sowie auch der Taupunkt (Schimmelbildung?) ausgewiesen und bietet einen ersten wichtigen Anhaltspunkt für die späteren Modernisierungsmaßnahmen.
  2. Der nächste wichtige bautechnische Punkt ist die Festlegung der einzelnen energetischen Modernisierungsmaßnahmen ganz speziell auf die effektivste Lösung und dem zu erreichenden neuen U-Wert. Wichtiger Punkt dabei ist das Ziel, welche neue Effizienzklasse für das Gebäude erreicht werden soll und welche Materialien eingesetzt werden müssen. Dabei sind alle wesentlichen Punkte zu erfassen.
    1. Dämmstärken und Materialien entsprechend der Himmelsrichtung
    2. Fenster mit Verglasung und Sonnenschutz
    3. Heizungsanlage und Rohrleitungssysteme
    4. Wärmespeichersysteme für Warmwasser
    5. Solarthermie oder PV-Anlagen zur Eigenversorgung
    6. Dämmung Dachstuhl oder oberste Geschoßdecke einschl. technischer Aufbau
    7. Kellerdeckendämmung
    8. Lüftungskonzept
  3. Dabei hat die Ausbildung des neuen Aufbaus immer nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist auch der Hinweispflicht gegenüber dem Eigentümer hinsichtlich von statischen Berechnungen/Nachrechnungen nachzukommen. Nach unserer Ansicht ist es rechtswidrig, wenn dem Eigentümer eines Bestandsgebäudes zwar eine energetische Modernisierung versprochen aber nicht auf statische Veränderungen hingewiesen wird.
  4. Entsprechend der einzelnen energetischen Modernisierungsmöglichkeiten werden die neuen U-Werte berechnet, der Jahresprimärenergiebedarf ausgewiesen und die neue Energieeffizienzklasse berechnet. Diese Berechnung ist schon, nach unserer Erfahrung mit unserer Profisoftware, sehr umfangreich.
  5. Ein weiterer Schritt ist die Beratung zu den Kosten und den Fördermöglichkeiten der einzelnen energetischen Modernisierungen.
  6. Im letzten Schritt der Energieberatung und Berechnung des Energiebedarfsausweises für das Gebäude ist die Berechnung der möglichen Amortisierung der eingesetzten Finanzmittel. Dies ist mit der entsprechenden Profisoftware problemlos möglich. Auf Grundlage der Energieeinsparungen, der Energiegewinne durch z.B. einer PV-Anlage und einer Annahme der jährlichen Energiepreissteigerungen lassen sich Amortisierungszeiträume berechnen.

Bei allen Möglichkeiten der Energieeinsparungen darf allerdings entsprechend der Landesbauordnung die Statik des Gebäudes nicht vergessen werden. Werden zusätzliche Lasten in das Gebäude z.B. auf Decken oder Dachstühle eingebracht, muss eine s.g. Unbedenklichkeitsbescheinigung eines listengeführten Tragwerksplaners eingeholt werden. Dies ist unbedingt dann notwendig, wenn Holzbalkendecken vorhanden sind oder das Dachgeschoss ausgebaut werden soll. Auch wenn eine PV-Anlage nur ca. 20 kg/m2 und eine Zwischensparrendämmung mit Unterspannbahn nur ca. 17 kg/m2 wiegt, sind nicht die Dachsparren besonders statisch gefährdet sondert die Bauteile, wo sich die zusätzlichen Lasten bündeln wie Dachpfetten und Holzbalken unter Dachstützen. Nach unserer Erfahrung kommt es dort schnell zur Lastüberschreitung und zu Gebrauchseinschränkungen.Spannend wird es bei den Dachpfetten, wenn vielleicht noch die Kopfstreben/Bänder entfernt wurden.

Die Eckdaten zu den neuen U-Werten beim Neubau oder der Modernisierung von Bestandsgebäuden kann man im Einzelnen den Anlagen im neuen Gebäudeenergiegesetz entnehmen. Umfangreiche Beratungen wie unter Pkt 1. - 6. aufgeführt müssen in Zukunft sogar schriftlich dokumentiert werden. Schon aus diesem Grund macht es sehr viel Sinn, sich eine umfangreiche Berechnung anfertigen zu lassen um die Vorteile einer energetischen Modernisierung auch schriftlich zu dokumentieren. Solche Berechnungen können bei unserer Profisoftware schon mal über 100 Seiten betragen.
Es kommt nach unserer Ansicht nicht darauf an, einen Energiebedarfsausweis besonders billig zu bekommen, sondern das man umfassend und transparent beraten wird. Damit kann man selber einschätzen, welche Finanzinvestitionen sich lohnen und die eigenen Lebensbedürfnisse bedienen.

Mit unseren Erfahrungen bei der Aufstellung von Energiebedarfsausweisen und unseren bautechnischen Sachverstand als Statiker und Bauplaner möchten wir Sie gerne bei Ihrer Entscheidung unterstützen. Fragen Sie uns einfach.



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